In der Schweiz sind sämtliche Arbeitgeber verpflichtet, sich an die Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
In der Schweiz sind sämtliche Arbeitgeber verpflichtet, sich an die Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zu halten. Grundsätzlich schreibt diese vor, dass Arbeitgebende dafür sorgen müssen, dass ihre Mitarbeitenden sichere und gesunde Arbeitsplätze haben. Bevor die Geschäftsleitung die entsprechenden Aufgaben selbst ausführt oder diese delegiert, muss sie sich im Klaren darüber sein, was die erwähnte EKAS-Richtlinie, basierend auf dem Unfallversicherungsgesetz und dem Arbeitsgesetz, genau verlangt. Es bestehen unter anderem verschiedene gesetzliche Auflagen in Bezug auf die Anzahl Mitarbeitenden und das Gefahrenpotenzial im jeweiligen Betrieb. Möchte der Arbeitgeber die Aufgaben zur Umsetzung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb intern delegieren, ist das Rekrutieren von geeigneten Personen und die zur Verfügungsstellung von Ressourcen für die betriebliche Sicherheitsorganisation sehr zentral.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass seine Mitarbeitenden sichere und gesunde Arbeitsplätze haben. Diese gesetzliche Pflicht kann er entweder selbst übernehmen oder er kann die Umsetzung delegieren. Oft bestimmter dafür eine/n interne/n Sicherheitsbeauftragte/n, der/die Umsetzung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb übernimmt.
In der Regel besteht die betriebliche Sicherheitsorganisation aus einer/einem Sicherheitsbeauftragten (SIBE), der für die Koordination der Umsetzung im ganzen Betrieb zuständig ist, sowie aus Bereichssicherheitsbeauftragten (BESIBE), welche die Fachverantwortung ihres jeweiligen Bereichs sicherstellen. Damit diese Organisation gut funktioniert, sollten möglichst Personen ausgewählt werden, die mit dem Thema vertraut oder motiviert sind, Neues dazuzulernen. Zudem müssen die Aufgaben, Pflichten und die Verantwortlichkeiten in Bezug auf diese neue bzw. zusätzliche Rolle detailliert geklärt und abgesprochen werden. Der Informationsfluss und die Kommunikation zwischen SIBE/BESIBE, Geschäftsleitung/Linienvorgesetzten sowie den Mitarbeitenden ist zentral für eine funktionierende Betriebskultur in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann zwar entsprechende Aufgaben delegieren, er trägt aber letztlich immer die Hauptverantwortung. Er muss dafür sorgen, dass SIBE und BESIBE eine angemessene Ausbildung erhalten, bevor sie diese neue Funktion übernehmen. Entsprechende Grundbildungen bieten die Suva und diverse private Anbieter an, darunter der Schweizerische Verein für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Nach dem Erlangen des Grundwissenswerden regelmässige Weiterbildungen bzw. Auffrischungskurse empfohlen, um das Know-how à jour zu halten.
Wer zum oder zur SIBE ernannt wurde, steht nicht selten mit einem grossen Fragezeichen im Gesicht da. Was genau sind nun meine Aufgaben? Wo fange ich an? Was wird von mir erwartet? Ein/e SIBE ist innerhalb der betrieblichen Sicherheitsorganisation in erster Linie die treibende Kraft für die Umsetzung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Er oder sie sind in dieser Funktion Berater/-in und Vorbild für die Mitarbeitenden. Die Vorbildrolle ist zentral und gilt auch für alle anderen Rollen wie BESIBE sowie für die Geschäftsleitung und Linienvorgesetzten. Der wichtigste Schritt für die Umsetzung ist die Gefährdungsermittlung und die Risikobeurteilung, die ein/e SIBE oft in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und/oder den BESIBE durchführt. Was für Gefahren bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bestehen für die einzelnen Mitarbeitenden bei ihren Tätigkeiten? Welchen Risiken sind sie ausgesetzt? Erst wenn möglichstalle Risiken/Gefährdungen erfasst sind, kann mandiese priorisieren und entsprechende Massnahmenfestlegen, um sie zu eliminieren oder zumindest zu minimieren. Bei besonderen Gefährdungen istzudem der Beizug von externen Spezialisten für Arbeitssicherheit (ASA-Spezialisten) und/oder Arbeitsärzten vorgeschrieben (EKAS 6508),diese können mit ihrer Ausbildung und Erfahrung SIBE bei der Umsetzung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzunterstützen und beraten. Sind die Gefahren im Betrieb bekannt, geht es an die Massnahmenumsetzung, um das innerbetriebliche Risikopotenzial kontinuierlich zu senken. Die Mitarbeitenden sollten mit einbezogen, sensibilisiert und geschult werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die entsprechenden Aktivitäten nachgewiesen werden müssen. Dies geschieht am einfachsten mit einer guten Dokumentation der Umsetzung im eigenen Betrieb. Diese entsprechenden Aktivitäten werden bei einer Betriebskontrolle durch die Durchführungsorgane wie Suva und die kantonalen Arbeitsinspektorate geprüft.
Um ein entsprechendes betriebliches Sicherheitssystem aufzubauen, haben Betriebe primär zwei Möglichkeiten:
Individuelle Lösung: Es wird selbst ein individuelles Sicherheitssystem entwickelt. Das setzt voraus, dass der Betrieb bei besonderen Gefährdungen selbst externe ASA-Spezialisten beizieht oder sich das nötige Wissen aneignet.
Branchenlösung: Stellt dem Betrieb ein branchenspezifisches Sicherheitssystem mit Checklisten und weiteren Hilfsmitteln zur Verfügung und bietet Schulungen und andere Dienstleistungen an. Die Konkretisierung und Umsetzung finden direkt im Betrieb statt. Branchenlösungen werden von den Sozialpartnern der Branche getragen und in Zusammenarbeit mit ASA-Spezialisten entwickelt und konstant aktuell gehalten. Der Beizug von ASA-Spezialisten ist automatisch gewährleistet. Zertifizierte Branchenlösungen werden regelmässig durch die EKAS kontrolliert. So ist sichergestellt, dass immer der aktuelle Stand der Technik zur Verfügung steht.
Die SIBE-Rolle ist im Gesetz nicht explizit geregelt. Was sind denn konkret seine Pflichten? Sie hängen primär davon ab, welche Aufgaben der Arbeitgeber dem SIBE übertragen hat. Im Idealfall werden diese in einem Pflichtenheft geregelt, das als integrierender Bestandteil seiner Aufgabe gilt. In diesem sollte auch festgehalten sein, dass der Arbeitgeber der/dem SIBE genügend Mittel und Zeit zur Verfügung stellt, damit er diese Rolle wahrnehmen kann. Ein/e SIBE sollte unbedingt ein Pflichtenheftverlangen, sollte dieses nicht bestehen. Wie erwähnt, bleibt die Hauptverantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf jeden Fall beim Arbeitgeber, die/der SIBE ist aber nebst den im Pflichtenheft geregelten organisatorischen Aspekten dafür verantwortlich, dass seine fachlichen Empfehlungen korrekt sind und er unverzüglich handelt, wenn dies notwendig ist. Diesbezüglich hat er eine Sorgfaltspflicht, nämlich seine Arbeit gut zu machen. Dies zu beurteilen und zu überwachen, bleibt aber ebenfalls in der Verantwortung des Arbeitgebers.
www.arbeitssicherheitschweiz.ch
Schweizerischer Verein für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz