Beim Thema Lichtverschmutzung geht es aber nicht nur um grosse Beleuchtungsanlagen für Stadien, Flughäfen oder öffentliche Plätze – sondern es fängt schon bei der Beleuchtung rund um Haus und Garten an. Deutlich wird dies daran, dass solche Beleuchtungen mitunter Streitigkeiten hervorrufen, die vor Gericht verhandelt werden müssen, manchmal sogar bis vor Bundesgericht. In einem Fall fühlten sich Nachbarn von der Weihnachtsbeleuchtung einer Privatliegenschaft in einem Wohnquartier belästigt. Die Weihnachtsbeleuchtung ging klar über das ortsübliche Mass hinaus und wurde in etwas reduziertem Umfang auch als Ganzjahres-Zierbeleuchtung im Garten belassen. Das Bundesgericht kam in diesem Fall gestützt auf das Umweltschutzgesetz zum Schluss, dass die Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen seien. Für die Zierbeleuchtung während des Jahres ordnete das Bundesgericht die Abschaltung zwischen 22 und 6 Uhr an. Die Weihnachtsbeleuchtung war auf den Zeitraum vom 1. Advent bis zum Dreikönigstag zu beschränken. Allerdings durfte sie während dieses Zeitraums auch länger als bis 22 Uhr eingeschaltet bleiben.
Situationen, bei denen sich Anwohner von privaten Beleuchtungsanlagen in der Nachbarschaft gestört fühlen, führen auch häufig zu Anfragen beim Bundesamt für Umwelt BAFU oder bei kantonalen und kommunalen Umweltämtern. Die betroffenen Personen beklagen sich besonders über Wohnraumaufhellungen oder belästigende Blendungen durch Licht, das über den eigentlichen Beleuchtungszweck hinausgeht.
Das BAFU hat im Oktober 2021 Empfehlungen herausgegeben, wie unnötiges Licht begrenzt werden kann (www.bafu.admin.ch/uv-2117-d). Auch bei Beleuchtungen rund um Haus und Garten lohnt es sich, die folgenden sieben Grundsätze zu beherzigen, um die negativen Auswirkungen von Lichtemissionen frühzeitig zu begrenzen:
Umgekehrt gilt es, dort für Dunkelheit zu sorgen, wo es kein Licht braucht – das Anstrahlen von Bäumen und Büschen ist nicht notwendig.
Mit dimmbaren Leuchten lässt sich die Helligkeit der Zugangswege und Treppen auf die Helligkeit der Umgebung abstimmen. Auf diese Weise können starke Hell-Dunkel-Kontraste vermieden werden, was sich positiv auf das Sicherheitsgefühl auswirkt. Nebenbei lässt sich so zudem der Stromverbrauch reduzieren.
Farbiges Licht wird als störender empfunden als weisses Licht – vor allem, wenn es zudem noch blinkt. Aber auch ‘weisses’ Licht ist nicht einheitlich weiss, da es sowohl warm wie Kerzenlicht als auch kalt wie Tageslicht anmuten kann. Die Farbtemperatur in Kelvin ist auf den Leuchtmitteln gekennzeichnet. In unserem Kulturkreis wird warmweisses Licht mit einer Farbetemperatur von 3000 Kelvin oder weniger in der Regel als angenehmer empfunden – und darüber hinaus haben warmweisse LED-Leuchten eine geringere Anlockwirkung auf Insekten.
Es sollten nur Leuchten verwendet werden, die ihr Licht nicht in den Himmel oder unkontrolliert in die Umgebung abstrahlen. Ein besonders negatives Beispiel stellen in diesem Zusammenhang freistrahlende Kugelleuchten dar (siehe Abbildung Seite 5), die ihr Licht in alle Richtungen abgeben. Beim Installationsort ist zudem darauf zu achten, dass die Leuchten nicht auf das Nachbargrundstück oder in Räume der eigenen Liegenschaft scheinen. Hilfreich ist es daher, vor der Installation der Leuchten eine Bemusterung unter Einbeziehung von potentiell Betroffenen vorzunehmen.
Bei der Montage ist darauf zu achten, dass die Leuchten grundsätzlich das Licht gegen unten emittieren, um eine unnötige Aufhellung des Nachthimmels zu verhindern. Bei der Beleuchtung von Haus- oder Garageneingängen sowie bei einer Beleuchtung aus Sicherheitsüberlegungen sollte das Licht zum Gebäude hin und nicht in die Umgebung gerichtet sein.
Bewegungsmelder ermöglichen es, die Beleuchtung nur dann einzuschalten, wenn sie auch wirklich gebraucht wird. Dies reduziert nicht nur unnötige Lichtemissionen, sondern auch den Stromverbrauch. Insbesondere zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sollten Lichter, die für die Sicherheit nicht notwendig sind, ausgeschaltet werden.
diesen Fällen können zusätzliche Abschirmungen direkt an der Leuchte Abhilfe schaffen. So kann vor allem verhindert werden, dass Personen in ihren Wohnungen geblendet werden.
Die moderne Technik und auch der erwähnte 7-Punkte-Plan können helfen …
Wenn sich jemand durch eine Beleuchtung in der Umgebung gestört fühlt, lohnt sich in einem ersten Schritt oft, das direkte Gespräch mit dem Eigentümer oder der Betreiberin der Beleuchtungsanlage zu suchen, um gemeinsam Verbesserungen zu erörtern. Klappt dies nicht, ist die zuständige Baubehörde, meist die der Gemeinde, die nächste Ansprechstelle. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Beanstandung eine Beleuchtungsanlage einer Wohnliegenschaft betrifft. Aufgabe der zuständigen Behörde ist es dann abzuklären, ob gestützt auf das Umweltschutzgesetz verwaltungsrechtliche Massnahmen wie zum Beispiel die Anordnung von Emissionsbegrenzungen zu prüfen und zu verfügen sind. Dies gilt auch für Beleuchtungsanlagen, die nicht bewilligungspflichtig sind. Bei der entsprechenden Beurteilung kann sich die Baubehörde durch das kommunale oder kantonale Umweltamt unterstützen lassen. An dieses können sich auch Privatpersonen in einem zweiten Schritt wenden, wenn sie mit einer Anfrage bei der Gemeinde nicht weitergekommen sind.
Die richtige Beleuchtung braucht manchmal das Zusammenspiel verschiedener Akteure. Die moderne Technik und auch der erwähnte 7-Punkte-Plan können helfen, Licht am richtigen Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Intensität und mit der richtigen Farbtemperatur einzusetzen – und auf diese Weise dafür zu sorgen, dass sich die Dunkelheit in der Nacht wieder mehr ausbreiten kann.
DR. DAVID M. KRETZER & ALEXANDER REICHENBACH BUNDESAMT FÜR UMWELT BAFU